Dekowaffen und Waffenattrappen –Was ist öffentlich erlaubt?

 



 

Viele können sich unter dem Begriff „Anscheinswaffen“ kaum etwas vorstellen. Vor allem ist oft unklar, was als scheinbare Waffe gilt und welche Requisiten oder Spielzeuge nicht als solche gewertet werden.

 

Der Gesetzgeber hat Bestimmungen geschaffen, die klären, wann und wie ein Gegenstand, der wie eine Waffe aussieht, in der Öffentlichkeit geführt werden darf. Voraussetzungen für das Nutzen der sogenannten Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit sind in verschiedenen Teilen des Waffengesetzes festgelegt.

 

Was beim Führen von Anscheinswaffen zu beachten ist, wie die gesetzlichen Vorgaben diesbezüglich aussehen und mit welchen Konsequenzen bei Verstößen zu rechnen ist, betrachtet der folgende Artikel näher.

 

Was sind Anscheinswaffen?

 

Der Begriff „Anscheinswaffe“ ist üblicherweise nicht im alltäglichen Gebrauch zu finden. Meist ist die Rede von Waffenattrappe oder Spielzeugpistole. Im Waffenrecht sind Anscheinswaffen jedoch genau definiert.

 

Gegenstände, die einer echten Waffe täuschend ähneln, werden unter diesem Begriff zusammengefast. Im Waffengesetz an sich ist in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 unter 1.6 erläutert, was diese Definition beinhaltet.

 

Demnach sind Anscheinswaffen:

 

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen […] 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen […] 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen [… ]

 



 

Gleichzeitig bestimmt die Anlage auch, dass Gegenstände, die offensichtlich und dem Aussehen nach zum Spielen oder erkennbar für Brauchtumsveranstaltungen verwenden werden, nicht als Anscheinswaffen gelten.

 

Sehen Gegenstände also aus wie Schusswaffen und können mit echten Schusswaffen verwechselt werden, gelten sie dem Gesetz nach als Anscheinswaffen.

 

Sind sie jedoch klar als Spielzeug, Requisite oder als kulturhistorischer Gegenstand zu erkennen, fallen sie nicht unter diese Regelungen.

 

Paragraph 42a Waffengesetz (WaffG)

 

Vornehmlich um den Missbrauch von Anscheinswaffen zu verhindern und auch um Verwechslungen zu vermeiden, ist das Führen dieser Gegenstände in der Öffentlichkeit verboten.

 

Mit Führen ist in diesem Fall das Mitführen, das offene Tragen sowie das Handhaben in der Öffentlichkeit gemeint.

 

Als gesetzliche Grundlage für diese Regelung gilt der § 42a Nr. 1 im Waffengesetz. Wie auch erlaubnispflichtige Waffen, die einen großen Waffenschein zum Führen voraussetzen, müssen Anscheinswaffen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sodass sie nicht zugriffsbereit sind.

 

Anscheinswaffen, die in der Lage sind, Geschosse abzugeben, dürfen nicht schussbreit sein. Zu diesen zählen unter anderem auch die sogenannten „Softair-Waffen“. Die Nutzung von Softair-Waffen ist demnach nur innerhalb von befriedeten Besitztümern gestattet.

 

Der Paragraph beschreibt jedoch auch Ausnahmen, die ein Führen solcher Gegenstände und Schusswaffen in der Öffentlichkeit gestattet. So dürfen Anscheinswaffen bei Film- und Fotoaufnahmen, bei Theateraufführungen sowie bei Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden.

 

Konsequenzen für das Führen von Anscheinswaffen

 



 

Um eine scheinbare Bedrohung von Personen zu verhindern, nehmen Behörden die beschriebenen Vorgaben des Waffengesetzes in der Regel sehr ernst.

 

Ein Verstoß gegen das Verbot, Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit zu führen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach den Vorgaben des Bußgeldkatalogs geahndet.

 

Üblicherweise werden neben dem verhängten Bußgeld, welches bis zu 10.000 Euro betragen kann, auch die betreffende Anscheinswaffe durch die Polizei eingezogen.

 

Für Anscheinswaffen kann kein Waffenschein erworben werden, da das Führen generell verboten und für Privatpersonen somit untersagt ist. Für die oben genannten Ausnahmen, wie Filmarbeiten oder Festumzüge bedarf es einer behördlichen Genehmigung.